Vorschlag Statuten OCO:

OCO

Oldtimer Club Ostschweiz

STATUTEN

 

des Oldtimer Club Ostschweiz

Beschlossen von der

Hauptversammlung vom xx. xx. 2026

in Gossau SG 

Name; Sitz; Zweck

Artikel 1

Unter dem Namen Oldtimer Club Ostschweiz (abgekürzt OCO) besteht ein unabhängiger Verein nach Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).

Artikel 2

Der Sitz des Oldtimer Club Ostschweiz ist in der Gemeinde, an der die Geschäftsstelle geführt wird. 

Artikel 3

Der Oldtimer Club Ostschweiz ist unabhängig und politisch neutral.

Artikel 4

Der Oldtimer Club Ostschweiz bezweckt die Erhaltung historischer und verkehrstüchtiger Strassenfahrzeuge (Motorfahrzeugealler Art) im originalen oder in epochengetreu restauriertem Zustand.

Artikel 5

Der Oldtimer Club Ostschweiz wirbt in der Öffentlichkeit, bei Behörden und Institutionen für die Ziele des Oldtimer ClubOstschweiz, insbesondere für den Erhalt und die Inverkehrsetzung von historischen Strassenfahrzeugen nach Art. 4 dieserStatuten.

Artikel 6

Der Oldtimer Club Ostschweiz hat regionalen Charakter, ist offen für alle Marken und Typen von Historischen Fahrzeugen (Marken unabhängig)

Artikel 7

Der Oldtimer Club Ostschweiz kann Mitglied in weiteren Verbänden sein die dem Vereinszweck dienen, wie z.B. dem Dachverband SHVF.

Mitglieder

Artikel 8

Der Oldtimer Club Ostschweiz besteht aus Mitgliedern (natürliche Personen) folgender Kategorien:

a)     Aktivmitglieder

b)     Passivmitglieder

c)     Ehrenmitglieder

d)     Paarmitglieder

Artikel 9

Der Antrag um Aufnahme als ordentliches Aktiv- Paar- oder Passivmitglied des Oldtimer Club

Ostschweiz hat schriftlich oder per Email an den Vorstand zu erfolgen. Der Vorstand prüft das Aufnahmegesuch und befindet definitiv über die Aufnahme. An der Hauptversammlung werden die Neumitglieder vorgestellt und willkommen geheissen.

Artikel 10

Aktiv- oder Paarmitglieder, die sich um die Interessen des Oldtimer Club Ostschweiz besonders verdient machen, können von derHauptversammlung auf Antrag des Vorstandes zum Ehrenmitglied ernannt werden.

Artikel 11

Die Mitgliedschaft endet durch:

a)              Ableben

b)              Austritt

c)              Ausschluss

Artikel 12

Die Erben eines verstorbenen Mitglieds haben keinen Anspruch auf das anteilige Vereinsvermögen.

Artikel 13

Der Austritt eines Mitglieds kann durch schriftliche Kündigung auf Ende des Vereinsjahres erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgteinen Monat. Bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist läuft die Mitgliedschaft bis zum Ende des nächsten Vereinsjahres.

Artikel 14

Der Ausschluss aus dem Oldtimer Club Ostschweiz erfolgt durch den beschlussfähigen Vorstand.

Ein Ausschluss ist anzuwenden bei groben Verstössen gegen die Statuten, gegen die Interessen des Oldtimer Club Ostschweiz, bei unterlassener Beitragszahlung oder bei Vorliegen eines anderen wichtigen Grundes, welcher eine weitere Mitgliedschaftausschliesst.

Bei Ausschluss entfällt der Anspruch auf Rückerstattung des Mitgliederbeitrages.

Dem ausgeschlossenen Mitglied steht ein Rekursrecht an der Hauptversammlung zu. Ein Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Artikel 15

Mit dem Antrag um Aufnahme in den Oldtimer Club Ostschweiz und durch die Aufnahme in den Club, anerkennt jedes Mitglieddie Statuten des Oldtimer Club Ostschweiz. Es unterzieht sich damit den

Beschlüssen der Hauptversammlung und des Vorstandes.

Artikel 16

Die Mitglieder des Oldtimer Club Ostschweiz akzeptieren die Veröffentlichung von Text und Bildmaterial unserer Veranstaltungen und Fahrten worauf sie oder ihre Oldtimer abgebildet sind. Der Vorstand prüft die Bilder auf deren Richtigkeit in Sachen Ethik und Moral.

Ansonsten gilt das Widerrufungsrecht, welches schriftlich beim Sekretariat einzureichen ist.

Artikel 17

Aktiv- Paar- und Ehrenmitglieder haben folgende Rechte:

a)              Stimmrecht in allen Belangen des Oldtimer Club Ostschweiz.

b)              Aktives und passives Wahlrecht betreffend des Vorstandes.

c)               Berechtigung zur Teilnahme an den Veranstaltungen.

d)              Ordentliche und ausserordentliche Vergünstigungen, welche den Mitgliedern des Oldtimer Club Ostschweiz zustehen.

Artikel 18

Passivmitglieder sind nicht stimmberechtigt. Sie haben jedoch beratende Stimme. Sie sind berechtigt, an OCO Veranstaltungenteilzunehmen.

Artikel 19

Die Mitglieder des Oldtimer Club Ostschweiz tragen jederzeit durch korrekte Handlung dazu bei, dass Wohlwollen derÖffentlichkeit, Behörden, Organisationen und Instanzen, auf welche der Oldtimer Club Ostschweiz für die Durchführung derVeranstaltungen und zur Verwirklichung des Vereinszweckes angewiesen ist, zu erlangen, erhalten und zu fördern. Jedes Mitglied kann zur Mithilfe im OK der OCO Veranstaltungen angefragt werden.  

Organe des Oldtimer Club Ostschweiz 

Artikel 20

Die Organe des Oldtimer Club Ostschweiz sind:

a)              Hauptversammlung

b)              Vorstand

c)                Revisionsstelle

d)               Fach-Kommissionen

Hauptversammlung

Artikel 21

Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich im Februar statt, sie hat folgende Kompetenzen:

Ø  Wahl der Stimmenzählenden

Ø  Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung

Ø  Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands

Ø  Rechnungsabnahme nach Entgegennahme des Revisionsberichts und Decharge Erteilung an den Vorstand.

Ø  Genehmigung des Budgets und der Jahresbeiträge (Aktiv- und Passiv-Mitglieder)

Ø  Wahl des Präsidiums und der übrigen Mitglieder des Vorstandes

Ø  Wahl der Revisionsstelle

Ø  Bestimmung der Geschäftsstelle und deren Spesen

Ø  Jahresprogramm

Ø  Mutationen

Ø  Beschluss über Statutenänderungen

Ø  Bestimmung des Stammlokals

Ø  Beschluss über rechtzeitig eingereichte Anträge

Ø  Sonstiges

Artikel 22

Die Einladungen mit Traktandenliste für die bevorstehende Hauptversammlung müssen mindestens 20 Tage vor der HV schriftlich an die Mitglieder versendet werden.

Der Versand von Einladungen mit Traktandenlisten per E-Mailversand ist gültig.

Traktandierungsanträge der Mitglieder sind bis spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich an das Präsidium zu richten. Solche Anträge müssen bei den Mitgliedern mindestens 5 Tage vor der HV eintreffen.

Artikel 23

Anträge von Mitgliedern des OCO zuhanden der Hauptversammlung sind bis 30.11. des Vorjahres an das Präsidium schriftlich einzureichen.

Artikel 24

Beschlüsse der Hauptversammlung werden in offener Stimmabgabe gefasst, sofern nicht 2/3 der

Anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung verlangt.

Artikel 25

Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Stimmenberechtigten. (absolutes Mehr)

Bei Statutenänderungen bedarf es einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

Artikel 26

Wahlen: Im ersten Wahlgang entscheidet das absolute, im zweiten das relative Mehr.

Artikel 27

Eine ausserordentliche Hauptversammlung wird vom Vorstand in besonders dringenden und/oder

wichtigen Fällen einberufen oder wenn dies von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte verlangt wird.

Die Einberufung einer ausserordentlichen Hauptversammlung hat innerhalb acht Wochen nach

Einreichen des Antrages zu erfolgen.

Vorstand

Artikel 28

Die Geschäftsführung und alle Kompetenzen des Oldtimer Club Ostschweiz, soweit sie nicht durch Gesetz oder Statuten derHauptversammlung vorbehalten sind, obliegen dem Vorstand.

Artikel 29

Der Vorstand besteht aus mindestens drei bis maximal sieben Mitgliedern. In den Vorstand wählbar sind Aktiv- undEhrenmitglieder.

Artikel 30

Der Vorstand besteht aus mindestens dem Präsidium, Kassieramt und Aktuariat.

Das Präsidium wird von der HV gewählt, im weiteren konstituiert sich der Vorstand selber.

 

Artikel 31

Chargen des Vorstandes sind:

a)               Präsidium

b)               Aktuariat     (Sekretariat und Vizepräsidium)

c)               Kassieramt

d)               Technischer Obmann / Frau (FIVA-Pass Inspektor)

 

Artikel 32

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt einheitlich vier Jahre. Bei vorzeitigem Rücktritt eines Mitglieds des Vorstandes tritt derNachfolger/ die Nachfolgerin in die laufende Amtsdauer des Vorgängers/der Vorgängerin ein.

Nach Ablauf der Amtsdauer sind dessen Mitglieder wieder wählbar.

 

Artikel 33

Anfallende Arbeiten von Präsident, Kassier und Aktuar werden mittels Spesenpauschale beglichen. Die Spesenpauschale wird von der Hauptversammlung bestimmt.

 

Artikel 34

Der Präsident veranlasst die Sitzungen des Vorstandes nach Bedarf. Der Präsident stimmt im Vorstand mit, bei Stimmengleichheitzählt seine Stimme doppelt.

Revisionsstelle

Artikel 35

Die Hauptversammlung wählt zwei Personen für die Rechnungsrevision.

Diese prüfen die Jahresrechnung und erstellen einen schriftlichen Prüfbericht zuhanden der Hauptversammlung.

Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.

Geschäftsstelle 

Artikel 36

Der Aktuar (Vizepräsident/in) übernimmt beim Fehlen

-     des Präsidenten/in oder bei dessen Ausfall die Amtsgeschäfte bis zur Ersatzwahl.

-     des Kassier/in die Führung der Kassa des Oldtimer Club Ostschweiz.

Fach-Kommissionen

Artikel 37

Auf Antrag des Vorstandes, kann die Hauptversammlung für ausserordentliche Aufgaben eine besondere Fach-Kommissioneinsetzen. Die Hauptversammlung bestimmt deren Zweck, der Vorstand die Kompetenzen der Fach-Kommission.

Veranstaltungen

 

Artikel 38

Der Oldtimer Club Ostschweiz organisiert nach Möglichkeit mindestens folgende Veranstaltungen:

a)              Frühlingsfahrt

b)              Sommerfahrt    (1 bis 3 Tage)

c)               Herbstfahrt

d)              Monatlicher Stamm

e)              Gesellschaftliche Veranstaltung zum Oldtimer-Saisonschluss

Artikel 39

Gesellschaftliche Veranstaltungen und Anlässe dienen vorwiegend der Kameradschaft und dem Zusammenhalt von Club, Familie und Freundeskreis.

Artikel 40

Die Mitglieder des Oldtimer Club Ostschweiz und die eingesetzten Fahrzeuge sind bei Veranstaltungen des Oldtimer ClubOstschweiz und bei Veranstaltungen, an welchen der Oldtimer Club Ostschweiz teilnimmt, durch den Oldtimer Club Ostschweiznicht versichert. Versicherungen sind Sache von Halter/innen und Lenker/innen. Der Oldtimer Club Ostschweiz lehnt jegliche Haftung ab.

Fahrzeughalter/innen und Lenker/innen haften im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

Fahrzeuge sind nur dann zur Teilnahme an Veranstaltungen des Oldtimer Club Ostschweiz zugelassen, wenn sie sich ineinwandfreiem, betriebssicherem Zustand befinden und nach den geltenden, gesetzlichen Bestimmungen zum Strassenverkehrzugelassen und versichert sind.

Artikel 41

Es sind folgende Fahrzeugkategorien teilnahmeberechtigt:

a)       Veteranen:      Vorkriegsfahrzeuge  bis JG 1950

b)       Oldtimer:         mindestens 30 jährig ab JG 1951

 

Besondere Vorschriften und Ausnahmen nach Bedarf oder Art der Veranstaltung bleiben vorbehalten.

Rechnungswesen

 Artikel 42

Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Artikel 43

Die Einnahmen des Oldtimer Club Ostschweiz bestehen aus:

a)       Mitgliederbeiträge 

b)       Freiwillige Beiträge, Geschenke, Legate, etc.

c)        Gewinne aus Veranstaltungen

d)        Erstellen von FIVA Pässen

Artikel 44

Die Mitgliederbeiträge werden von der Hauptversammlung jährlich festgelegt.

Mitgliederbeiträge sind nach der Hauptversammlung zur Zahlung fällig.

Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.

Artikel 45

Die Mitglieder des Oldtimer Club Ostschweiz haften nicht für vom Oldtimer Club Ostschweiz eingegangene Verbindlichkeiten, welche die Summe eines Jahresbeitrages des Mitglieds übersteigen.

Jegliche Nachschusspflicht der Mitglieder ist wegbedungen.

Auflösung des Clubs

 Artikel 46

Der Antrag zur Auflösung des Oldtimer Club Ostschweiz kann durch Beschluss an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Hauptversammlung mit 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Die Hauptversammlung, welche über die definitive Auflösung zu bestimmen hat, darf frühestens ein Jahr nach Stellung des Antrages über die Auflösung befinden. Die Auflösung erfordert der Zustimmung von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

Artikel 47

Den Oldtimer Club Ostschweiz kann mit anderen, gleiche Interessen vertretenden Vereinen fusionieren.

Über eine solche Fusion befindet die Hauptversammlung gemäss Fusionsgesetz mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Artikel 48

Über die Verwendung des Vereinsvermögens ist an derselben Hauptversammlung, welche die Auflösung beschliesst, zubefinden.

Die Verteilung des Vereinsvermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

Inkrafttreten

Artikel 49

Diese Statuten wurden an der Hauptversammlung des Oldtimer Club Ostschweiz vom xx. xx. 2026 angenommen, sie treten ab sofort in Kraft und werden auf der HP veröffentlicht.

 

Genehmigt an der ordentlichen Hauptversammlung:

Gossau, xx. xx. 2026

Der Vorstand des Oldtimer Club Ostschweiz

Niklaus Soltermann, Marcel Rutishauser, Urs Rothenbach, Josef Egger, Moritz Kind